Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – was kommt auf die Schweinehalter zu?
Seit Verkündung des Magdeburger Urteils zur Größe der Kastenstände im Deckzentrum im November 2015 ist eine Diskussion über den Umbau der Sauenhaltung in Deutschland in Gang gesetzt worden. Nach jahrelangem Tauziehen trat Anfang Februar 2021 die siebte Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in Kraft. Daraus ergeben sich einige grundlegende Veränderungen für die Ferkelerzeugung, insbesondere für das Deckzentrum und den Abferkelbereich. Darüber hinaus kommen bereits ab dem 01.08. 2021 Neuerungen auf alle Schweinehalter zu. Die Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial für Schweine wurden konkretisiert und so müssen von da an allen Tieren „organische und faserreiche“ Beschäftigungsmaterialien angeboten werden.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick darüber geben, was genau sich mit der Novelle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ändert.
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Inhaltsverzeichnis:
Deckzentrum
In Zukunft soll die Haltung der Sauen im Deckzentrum generell in Gruppen stattfinden. Das bedeutet, dass eine Fixierung der Sauen nur noch im Rahmen der Besamung zulässig ist und die Sau unmittelbar nach Beendigung der Besamung wieder in die Gruppe entlassen werden muss. Auch in der Zeit vom Absetzen bis zur Besamung müssen die Tiere in Gruppen gehalten werden.
Darüber hinaus gibt es nun neue Vorgaben zum Platzangebot für die Tiere. Zukünftig muss jeder Sau von Absetzen bis Belegung eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Weiterhin müssen die Buchten so strukturiert werden, dass ein Aktivitätsbereich geschaffen wird, je Sau 1,3 m2 Liegefläche vorhanden sind und für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang nutzbar sind. Es ist zusätzlich explizit aufgeführt, dass Fress-Liegebuchten die Vorgaben nach einer Rückzugsmöglichkeit nicht erfüllen.
⏳ Frist:
Für die Umsetzung der neuen Vorgaben haben Sie als Sauenhalter 8 Jahre Zeit, jedoch ist innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren ein Konzept vorzulegen, wie die Umstellung im Betrieb erfolgen soll. In spätestens 5 Jahren muss der Bauantrag erfolgen, andernfalls ist nach 5 Jahren nach Inkrafttreten der neuen TierSchNutztV die Sauenhaltung im Betrieb einzustellen.
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Abferkelstall
Auch im Abferkelstall wird das Fixieren der Sauen im Kastenstand stark begrenzt, wenn auch nicht gänzlich verboten. So sollen die Sauen in Zukunft maximal 5 Tage um die Geburt der Ferkel herum fixiert werden dürfen. Das bedeutet, dass mindestens sogenannte Bewegungsbuchten im Abferkelstall installiert werden müssen, bei welchen die Bügel des Kastenstandes flexibel an die Buchtenwände geklappt werden können. Darüber hinaus ist es natürlich auch möglich, direkt auf eine freie Abferkelung umzustellen. Zusätzlich wurde auch hier eine Mindestgröße der Abferkelbucht von 6,5 m2 festgelegt.
⏳ Frist:
Um diese Vorgaben umzusetzen, wurde ein Zeitraum von 15 Jahren festgelegt, wobei wiederum nach spätestens 12 Jahren ein Umbaukonzept vorgelegt werden muss und der Bauantrag zu erfolgen hat.
Beschäftigungsmaterial für das Schwein
Bereits seit erstmaligem Inkrafttreten der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung regeln die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Schweinen, dass jedem Tier jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial sichergestellt werden muss. Darüber hinaus muss dieses Material untersuchbar, bewegbar und veränderbar sein, damit die Tiere ihr Erkundungsverhalten ausführen können
Mit der letzten Änderung der Verordnung wurden die Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial konkretisiert. Nun wird explizit von organischem und faserreichem Material gesprochen, um die Mindestanforderungen zu erfüllen. Somit ist klar, dass Spielzeug aus Kunststoff oder Metallketten die Vorgaben nicht mehr erfüllen und den Tieren neue bzw. zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten geboten werden müssen. Außerdem werden mit Stroh, Heu oder Sägespäne klare Hinweise darauf gegeben, wie das Beschäftigungsmaterial aussehen sollte. Jedoch sind auch andere Materialien wie bspw. Jutesäcke, Naturseile, Pellets, Torf oder bestimmte Hölzer denkbar, wenn diese die Anforderungen „untersuchbar“, „bewegbar“ und „veränderbar“ erfüllen. Hierbei ist insbesondere die Vorlageform zu beachten und die Anzahl der Tiere pro Beschäftigungsmöglichkeit.
Weiterhin müssen auch alle Sauen ab dem 112. Trächtigkeitstag bis zum Ende des Geburtsvorgangs ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Nestbaumaterial haben. Unabhängig von der Art des Beschäftigungsmateriales wird die Novelle der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung für jeden Schweinehalter zusätzlichen Arbeitsaufwand und Kosten für die tägliche Bereitstellung mit sich bringen.
? Welche Anforderungen gibt es an das Beschäftigungsmaterial für Schweine und wie kann es den Tieren angeboten werden?
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Das Team von ActivePro möchte Sie gerne auf diesem Weg der Änderungen begleiten und Sie dabei mit allen Möglichkeiten unterstützen. Nehmen Sie bei Bedarf einfach hier Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gerne weiter!